IMPRESSUM

PlanB Creations GmbH
Kuhlacker 1a
24145 Kiel

Finanzamt Kiel 20/293/18165

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Anwendungsbereich
(1) PlanB Creations GmbH, Kuhlacker 1a, 24145 Kiel (im folgenden „Produktionsagentur“), ist als Medienunternehmen im Bereich 3D Visualisierungen und Videoproduktion spezialisiert.
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Produktionsagentur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

§2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Werbemittel stellen mangels ausdrücklicher Bezeichnung als solches keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden ein solches anzufordern dar. Schriftliche Angebote sind ebenfalls unverbindlich. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt, erst dann zustande, wenn die Produktionsvereinbarung vom Kunden und der Produktionsagentur unterschrieben sind, oder der Kunde eindeutig das Angebot angenommen hat, und ein konkreter Termin für den Produktionsbeginn vereinbart wurde.
2. Produktbeschreibungen und Darstellungen sind, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Produktionsagentur. Mitarbeiter der Produktionsagentur sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

§3 Preise und Zahlungsmodalitäten
1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.
2. Kosten die vor Fertigstellung der Produktion zu tragen sind, werden in der Produktionsvereinbarung geregelt, oder, sofern keine schriftliche Produktionsvereinbarung getroffen wurde, als solche im Verwendungszweck bei der Zahlung durch den Kunden benannt. Andernfalls stellt eine Zahlung die Begleichung oder Teilbegleichung des Rechnungsbetrages dar.
3. Das Zahlungsziel beträgt 2 Wochen nach Rechnungseingang.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Produktionsagentur über den Betrag verfügen kann.
5. Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Produktionsagentur bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten.
6. Der Kunde muss damit rechnen, dass die Produktionsagentur Zahlungen zunächst auf ältere Verbindlichkeiten anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann die Produktionsagentur Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

§4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1)Liefertermine oder -fristen für das Endprodukt durch die Produktionsagentur können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
1. Der Termin für die Anlieferung erforderlicher Daten durch den Kunden wird entweder in der Produktionsvereinbarung schriftlich festgelegt, oder, sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, mündlich oder per Korrespondenz vereinbart. Wenn sich der Datenanlieferungstermin durch den Kunden verzögert, verlängert sich die Lieferungsfrist um den selben Zeitfaktor. Der Kunde trägt für jeden ausgefallenen Tag die Kosten in Höhe des Tagessatzes für die entsprechende Leistung.
2. Bei Verzögerungen infolge von
a)unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie der Produktionsagentur nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten oder
b)soweit die Produktionsagentur seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, Vandalismus, höherer Gewalt oder anderer für die Produktionsagentur unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für die Produktionsagentur keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
1. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
2. Ebenfalls wird bei zeitlichem Mehraufwand eine Nachregelung der Vergütung vereinbart.

§5 Abnahme
(1) Die Vertragsmäßigkeit der von der Produktionsagentur erstellen Werke einschließlich etwaig geschuldeter Dokumentation wird durch deren Abnahme bestätigt.
(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch die Produktionsagentur. Die Abnahme erfolgt schriftlich oder durch Zahlung oder Teilzahlung des Rechnungsbetrages. So fern eine Vorabzahlung von Produktionskosten während der Produktionszeit vertraglich vereinbart wurde, stellt dies keine Abnahme durch den Kunden dar.

§6 Haftung durch die Produktionsagentur
1. Die Produktionsagentur leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a. Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b. Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Produktionsagentur in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

§7 Rechtsmängel
1. Die Produktionsagentur gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Werkes durch den Kunden keine Bild- und Tonrechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die Produktionsagentur dadurch Gewähr, dass die Agentur dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Werk oder an gleichwertiger Ware verschafft.
2. Der Kunde unterrichtet die Agentur unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen.
3. Alle Inhalte verantwortet allein der Kunde. Die zu verwenden Informationen werden der Produktionsagentur vor Produktionsbeginn zur Verfügung gestellt und bedürfen keiner Rechtsprüfung durch die Produktionsagentur.
4. Die Verantwortung für die Zugangsmöglichkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, z.B. Jugendschutz, trägt der Kunde allein, ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Kunden.

§8 Datenschutz
1. Die vom Nutzer zur Verfügung gestellten Daten werden von der Agentur ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.
2. Die Agentur nutzt personenbezogene Daten ausschließlich zur vertragsgemäßen Durchführung seiner Leistungen. In keinem Fall werden personenbezogene Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken Dritten zur Kenntnis gegeben oder diese sonst außerhalb der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Produktionsagentur an Dritte weitergeben.
3. Die Mitarbeiter der Produktionsagentur sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Müssen Daten an Dritte weitergegeben werden, so geschieht dies nur unter der Voraussetzungen, dass sich diese der Produktionsagentur gegenüber durch Vertrag zur Beachtung des Schutzes der Daten des Kunden verpflichten.

§9 Verwertungs- und Urheberrecht
1. Der Kunde erhält wie Verwertungsrechte nur im Umfang der vereinbarten Zweckbestimmung. Sofern eine Produktion nachträglich für eine andere Nutzung verwendet werden soll, z.B. Fernsehsport auf Facebook zeigen, bedarf es einer neuen Vereinbarung über die Zusatznutzung. Der Preis für die zusätzliche Nutzung wird Individuell neu vereinbart.
2. Änderungen an der Produktion dürfen nur durch die Produktionsagentur erfolgen, da dass Urheberrecht nicht an den Kunden übertragen wird. Die Vergütung für zusätzlichen Aufwand wird neu verhandelt, und schriftlich vereinbart.

§10 Schlussbestimmung
1. Sofern einer der AGB- oder Vertragsinhalte seine Gültigkeit verliert, bleiben die weiteren Punkte davon unberührt und gelten weiterhin.
2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Kiel.

Gültig ab Mai 2022